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Art. 12

Fassungen
11.08.1973 bis 27.01.1996 — BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1211.08.197327.01.1996 BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 402/1973

Außerkrafttretensdatum

27.01.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch zwölf

  1. Absatz eins,Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere, die sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) im Gebiet eines der Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben versehen worden sind, die nach diesem Abkommen nicht benutzt werden dürfen, können bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel römisch fünf) verwendet werden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Änderung oder Erweiterung der in dem Übereinkommen (Artikel römisch fünf) enthaltenen Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen des Absatzes 1 anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Frist von einem Jahr mit dem Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens (Artikel römisch fünf) beginnt.

Gesetzesnummer

10002274

Dokumentnummer

NOR12029225

Alte Dokumentnummer

N2197324770S