Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 402/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist unbefristet.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
(4)Absatz 4,Übereinkommen gemäß Artikel V können schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.Übereinkommen gemäß Artikel römisch fünf können schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens geschlossen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 21. Juli 1972 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
Dokumentnummer
NOR12029230
Alte Dokumentnummer
N2197324775S