Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
11.08.1973 bis 27.01.1996 — BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 911.08.197327.01.1996 BGBl. Nr. 402/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.08.1973BGBl. Nr. 402/1973

Außerkrafttretensdatum

27.01.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1995

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel römisch neun

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels römisch acht dieses Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung oder Verpackung oder auf Rechnungen, Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften, Abbildungen, insbesondere National- und Landesfarben, Wappen und Fahnen benutzt werden, die falsche oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung, Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse enthalten.
  2. Absatz 2,Werden im geschäftlichen Verkehr Namen oder Abbildungen von Orten, Gebäuden, Denkmälern, Flüssen, Bergen oder dergleichen eines Vertragsstaates für nicht aus diesem Staate stammende Erzeugnisse oder Waren im anderen Vertragsstaat verwendet, so wird vermutet, daß diese Verwendung zur Irreführung über die Herkunft der so bezeichneten Erzeugnisse oder Waren geeignet ist, es sei denn, daß schon unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise eine Irreführung nicht anzunehmen ist.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Konkretisierung des Begriffs "wesentliche Eigenschaften":
Z 2 des Protokolls.

Gesetzesnummer

10002274

Dokumentnummer

NOR12029222

Alte Dokumentnummer

N2197324767S