Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Täuschung
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Wer einem anderen in seinen Rechten dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Abs. 1.Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn des Absatz eins,
(3)Absatz 3,Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Absichtlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40173631