Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,
Text
Zurechnungsunfähigkeit
§ 11.Paragraph 11,
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
Anmerkung
Art. V Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 40/2009 lautet: "In §§ 11 und 92 Abs. 1 wird das Wort "Schwachsinn" durch die Wortfolge "einer geistigen Behinderung" ersetzt.". Das zu ersetzende Wort heißt jeweils "Schwachsinns".
Schlagworte
Diskretionsfähigkeit, Dispositionsfähigkeit, Psychose, Berauschung, Gemütskrankheit, Imbezillität, Dibilität, Neurosen, Triebstörungen, Defektzustände, Affektzustände, Schuldfähigkeit, Drogenmißbrauch, Alkoholisierung, Suchtgiftmißbrauch, Medikamentenmißbrauch, Idiotie