Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1975 — BGBl. Nr. 422/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1975 BGBl. Nr. 422/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafrechtsanpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 422/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Artikel römisch acht

  1. Absatz eins,Wird in Bundesgesetzen auf strafrechtliche Bestimmungen hingewiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
  2. Absatz 2,Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen wegen eines Verbrechens hingewiesen, so ist dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen wegen eines Vergehens hingewiesen, so ist dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als sechsmonatigen, wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen aber zu einer nicht mehr als einjährigen Freiheitsstrafe zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Wird in Bundesgesetzen auf Verurteilungen wegen einer Übertretung hingewiesen, so ist dieser Hinweis durch einen solchen auf Verurteilungen wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe bis einschließlich sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Wird sonst in Bundesgesetzen auf gerichtlich strafbare Handlungen hingewiesen, hat es zu lauten:
    1. Ziffer eins
      statt bisher „Verbrechen, Vergehen und Übertretungen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen“;
    2. Ziffer 2
      statt bisher „Verbrechen und Vergehen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind“;
    3. Ziffer 3
      statt bisher „Verbrechen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“;
    4. Ziffer 4
      statt bisher „Vergehen und Übertretungen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen mit Ausnahme jener, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“;
    5. Ziffer 5
      statt bisher „Vergehen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme jener strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind“;
    6. Ziffer 6
      statt bisher „Übertretungen“ künftig „gerichtlich strafbare Handlungen, die mit keiner strengeren Strafe als einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind“.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind auch auf Auslieferungsverträge anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 6: vgl. insb. Auslieferungsvertrag zwischen Österreich
und den USA, BGBl. Nr. 287/1930.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012

Gesetzesnummer

10002297

Dokumentnummer

NOR12029480

Alte Dokumentnummer

N2197410545S