Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Strafrechtsanpassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1974Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
(1)Absatz eins,In Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über Landesverweisung und Abschaffung, über Polizeiaufsicht, über Einweisung in ein Arbeitshaus und über die Aberkennung des Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes durch Strafurteil werden aufgehoben.
(2)Absatz 2,Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2, die Landesverweisung, die Abschaffung und die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht sowie die Aberkennung des Rechtes zur Ausübung eines Gewerbes sind in Strafurteilen nicht mehr auszusprechen.
(3)Absatz 3,Die bereits ausgesprochene Landesverweisung oder Abschaffung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gilt als Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954.Die bereits ausgesprochene Landesverweisung oder Abschaffung einer Person, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, gilt als Aufenthaltsverbot nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1954,.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012
Dokumentnummer
NOR12029481
Alte Dokumentnummer
N2197410546S