Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnungselemente
§ 3. Kennzeichnungselemente sind: Paragraph 3, Kennzeichnungselemente sind:
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz der erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmung;
der Name (Marke) des Produktes;
der Verwendungsbereich (§ 1 Abs. 2);der Verwendungsbereich (Paragraph eins, Absatz 2,);
die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates
als "E 1", "Normalpaket" oder "Einfachpaket",
entsprechend dem jeweiligen Vielfachen des Nennvolumens des Packungsformates E 1;
bei Produkten, die nur für Handwäsche geeignet sind, die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter, welche auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 8 lit. c basiert; bei sonstigen Produkten die Angabe, wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit dem Inhalt der Packung oder des Behältnisses im Einlaugenverfahren bei einer Wasserhärte von 10 Grad bis 16 Grad dH gewaschen werden können;bei Produkten, die nur für Handwäsche geeignet sind, die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter, welche auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Ziffer 8, Litera c, basiert; bei sonstigen Produkten die Angabe, wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit dem Inhalt der Packung oder des Behältnisses im Einlaugenverfahren bei einer Wasserhärte von 10 Grad bis 16 Grad dH gewaschen werden können;
die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffgruppen in Masseprozenten (in Ganzzahlen auf 100%) zum Zeitpunkt der Herstellung:
waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische Substanzen),
Waschmittelaufbaustoffe (z. B. Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate),
Sonderzusätze (z. B. Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),
Hilfsstoffe (z. B. Salze, Wasser); Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller sind deutlich sicht- und lesbar auf den Kennzeichnungsflächen der Packungen und Behältnisse ohne Prozentangabe anzuführen; die zusätzliche Angabe der in jeder Gruppe tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe ist zulässig;
die Angabe der für die einzelnen Textilerzeugnisse empfohlenen Waschtemperatur:
30 Grad C für Wäschestücke aus Wolle und wollhältigem Material, Seide und Kunstseide
30 Grad C für Wäschestücke aus synthetischen Fasern wie Polyacryl, Polyamid, Polyester,
60 Grad C für nicht kochechte färbige Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und synthetischen Mischgeweben sowie weiße und bunte bügelfreie, pflegeleichte Baumwollartikel,
95 Grad C für Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen, Zellwolle weiß und kochecht gefärbt;
bei der Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen kann die Temperaturangabe ohne das Celsius-Zeichen erfolgen;
die Angaben über die Dosierung und Waschmethode:
für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,
die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßbecher
für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,
für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,
für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,
für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,
der Inhalt eines Meßbechers in Gramm und, falls der Packung oder dem Behältnis ein Meßbecher mit Milliliter-Kalibrierung beigegeben ist, auch in Milliliter; ferner ist für Produkte, die nur für Handwäsche geeignet sind, anzugeben, für wieviel Liter Waschlauge ein Meßbecher ausreicht,
die Anzahl der Meßbecher, bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 mg Kalziumoxyd je Liter Wasser):
weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad - 10 Grad dH),
ziemlich hartes Wasser (10 Grad - 16 Grad dH),
hartes Wasser (über 16 Grad dH);
bei hartem Wasser und stark verschmutzter Wäsche ist auf eine entsprechend höhere Dosierung oder ein anderes Enthärtungsverfahren hinzuweisen.
Hinweise auf das Verwahren der Waschmittel außerhalb der Reichweite von Kindern sowie auf das Spülen der Wäsche und Hände nach dem Waschen.
Schlagworte
Kesselwäsche, Topfwäsche
Dokumentnummer
NOR12037168
Alte Dokumentnummer
N2199331630J