Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Waschmittelkennzeichnungsverordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 692/1974 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2005Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Verantwortlichkeit
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung von Waschmitteln sind verantwortlich: Paragraph 4, Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kennzeichnung von Waschmitteln sind verantwortlich:
der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber und bei Importware der Importeur,
andere als in Z. 1 genannte Personen, die Waschmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen,andere als in Ziffer eins, genannte Personen, die Waschmittel im Inland gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder sonst in Verkehr setzen,
wenn sie nicht darüber Auskunft erteilen oder erteilen können, von wem sie ein bestimmtes Waschmittel erworben haben,
wenn sie Waschmittel gekennzeichnet oder deren Kennzeichnung geändert haben,
wenn sie für Großverbraucher (§ 1 Abs. 1) bestimmte Waschmittel an Letztverbraucher abgeben.wenn sie für Großverbraucher (Paragraph eins, Absatz eins,) bestimmte Waschmittel an Letztverbraucher abgeben.
Dokumentnummer
NOR12030014
Alte Dokumentnummer
N2197422805S