Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 10

Freies Geleit

  1. Absatz eins,Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Ladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 bezeichnete Person verliert jedoch diesen Schutz, wenn sie im Gebiet des Vertragsstaates, vor dessen Gericht sie geladen wurde, nach der Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, geblieben ist, obwohl sie während fünfzehn Tagen die Möglichkeit hatte, dieses Gebiet zu verlassen, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dahin zurückgekehrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029884

Alte Dokumentnummer

N2197417991R