Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 11
Kosten der Erledigung von Ersuchen
(1)Absatz eins,Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten einschließlich der Sachverständigengebühren trägt der ersuchte Vertragsstaat.
(2)Absatz 2,Das ersuchte Gericht hat dem ersuchenden Gericht die Art und die Höhe der entstandenen Kosten bekanntzugeben.
Anmerkung
Eine Mitteilung im Sinn des Abs. 2 gibt die Grundlage für die Einhebung der Kosten durch das ersuchende Gericht bei der zahlungspflichtigen, im Inland wohnenden Partei (siehe § 1 Z 8 GEG 1962, BGBl. Nr. 288/1962).
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029885
Alte Dokumentnummer
N2197417992R