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Art. 14

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Dritter Abschnitt
BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG FÜR PROZESSKOSTEN UND VOLLSTRECKUNG VON KOSTENENTSCHEIDUNGEN

Artikel 14

Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten

  1. Absatz eins,Angehörigen des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger, Intervenienten oder Antragsteller auftreten, darf keine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten aus dem Grund allein auferlegt werden, daß sie Ausländer sind oder daß sie im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sofern sie im Gebiet eines der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben.

Anmerkung

Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat der Mitgliedsstaat des HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, ist, so ist er nach dessen Art. 17 ebenfalls vom Erlag einer aktorischen Kaution befreit. Siehe überdies auch § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Schlagworte

Aktorische Kaution, Nebenintervenient

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029888

Alte Dokumentnummer

N2197417995R