Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Dritter Abschnitt
BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG FÜR PROZESSKOSTEN UND VOLLSTRECKUNG VON KOSTENENTSCHEIDUNGEN
Artikel 14
Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten
(1)Absatz eins,Angehörigen des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger, Intervenienten oder Antragsteller auftreten, darf keine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten aus dem Grund allein auferlegt werden, daß sie Ausländer sind oder daß sie im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sofern sie im Gebiet eines der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben.
Anmerkung
Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat der Mitgliedsstaat des HPÜ 1954, BGBl. Nr. 91/1957, ist, so ist er nach dessen Art. 17 ebenfalls vom Erlag einer aktorischen Kaution befreit. Siehe überdies auch § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
Aktorische Kaution, Nebenintervenient
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029888
Alte Dokumentnummer
N2197417995R