Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 15

Vollstreckung von Kostenentscheidungen

  1. Absatz eins,Ist einer Person, die auf Grund des Artikels 14 oder auf Grund der im Gebiet des Vertragsstaates, vor dessen Gericht das Verfahren durchgeführt wurde, geltenden Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung die Pflicht zur Zahlung von Prozeßkosten auferlegt worden, so ist diese Entscheidung im Gebiet des anderen Vertragsstaates auf Antrag zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Kosten der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie der erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen. Diese Kosten sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.
  3. Absatz 3,Unter Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche zu verstehen, durch die über Prozeßkosten später entschieden wird.

Schlagworte

Prozeßkostenentscheidung, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029889

Alte Dokumentnummer

N2197417996R