Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 15
Vollstreckung von Kostenentscheidungen
(1)Absatz eins,Ist einer Person, die auf Grund des Artikels 14 oder auf Grund der im Gebiet des Vertragsstaates, vor dessen Gericht das Verfahren durchgeführt wurde, geltenden Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozeßkosten befreit war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung die Pflicht zur Zahlung von Prozeßkosten auferlegt worden, so ist diese Entscheidung im Gebiet des anderen Vertragsstaates auf Antrag zu vollstrecken.
(2)Absatz 2,Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Kosten der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie der erforderlichen Übersetzungen und Beglaubigungen. Diese Kosten sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.
(3)Absatz 3,Unter Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch solche zu verstehen, durch die über Prozeßkosten später entschieden wird.
Schlagworte
Prozeßkostenentscheidung, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029889
Alte Dokumentnummer
N2197417996R