Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 17
Verfahren zur Vollstreckung der Kostenentscheidungen
(1)Absatz eins,Die im Artikel 15 Absatz 1 und 3 genannten Kostenentscheidungen der Gerichte der Republik Österreich werden in der Volksrepublik Polen durch Erteilung der Vollstreckungsklausel vollstreckbar; auf Grund solcher Kostenentscheidungen der Gerichte der Volksrepublik Polen wird in der Republik Österreich die Exekution bewilligt. Das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel in der Volksrepublik Polen sowie der Exekutionsantrag und die Entscheidung hierüber in der Republik Österreich sind gebührenfrei.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat vorzulegen:
eine Ausfertigung der Entscheidung; die Beifügung der Begründung ist nicht erforderlich;
die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der Entscheidung; und
Übersetzungen des Spruches der Entscheidung, der im Buchstaben b angeführten Bestätigung und im Falle des Artikels 16 Buchstabe b auch des Antrages auf Vollstreckung der Kostenentscheidung; diese Übersetzungen müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 beglaubigt sein.
Schlagworte
Antragsunterlagen, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029891
Alte Dokumentnummer
N2197417998R