Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Vierter Abschnitt
BEFREIUNG VON DEN GERICHTSKOSTEN UND ANDERE BEGÜNSTIGUNGEN (ARMENRECHT), FRIST ZUR NACHBRINGUNG DER GERICHTSGEBÜHREN ODER ZUR VERBESSERUNG ODER ERGÄNZUNG VON EINGABEN
Artikel 18
Umfang und Voraussetzungen der Begünstigungen
(1)Absatz eins,Den Angehörigen eines der Vertragsstaaten stehen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Befreiung von den Gerichtskosten und die anderen Begünstigungen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß zu, wie sie den Angehörigen dieses Vertragsstaates im Falle der Unzulänglichkeit ihrer Mittel zur Führung des Verfahrens gewährt werden (Armenrecht).
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in einem der Vertragsstaaten zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet des anderen Vertragsstaates sowie auf Verfahren zwecks Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen gemäß dem dritten und dem siebenten Abschnitt, soweit eine solche Erstreckung nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung anerkannt oder vollstreckt werden soll, vorgesehen ist; diese Bestimmung ist sinngemäß auf die Vollstreckung von Vergleichen anzuwenden.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1: Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe ("Armenrecht" usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn ("Verfahrenshilfe" usw.) zu verstehen.
2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029892
Alte Dokumentnummer
N2197417999R