Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Vierter Abschnitt
BEFREIUNG VON DEN GERICHTSKOSTEN UND ANDERE BEGÜNSTIGUNGEN (ARMENRECHT), FRIST ZUR NACHBRINGUNG DER GERICHTSGEBÜHREN ODER ZUR VERBESSERUNG ODER ERGÄNZUNG VON EINGABEN

Artikel 18

Umfang und Voraussetzungen der Begünstigungen

  1. Absatz eins,Den Angehörigen eines der Vertragsstaaten stehen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen im Gebiet des anderen Vertragsstaates die Befreiung von den Gerichtskosten und die anderen Begünstigungen unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß zu, wie sie den Angehörigen dieses Vertragsstaates im Falle der Unzulänglichkeit ihrer Mittel zur Führung des Verfahrens gewährt werden (Armenrecht).
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen, die einer Partei in einem Verfahren in einem der Vertragsstaaten zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet des anderen Vertragsstaates sowie auf Verfahren zwecks Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen gemäß dem dritten und dem siebenten Abschnitt, soweit eine solche Erstreckung nach dem Rechte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung anerkannt oder vollstreckt werden soll, vorgesehen ist; diese Bestimmung ist sinngemäß auf die Vollstreckung von Vergleichen anzuwenden.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1: Nach Art. VII Abs. 3 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, sind die zu ersetzenden Begriffe ("Armenrecht" usw.), soweit sie in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorkommen, im neuen Sinn ("Verfahrenshilfe" usw.) zu verstehen.
2. Diese Bestimmung hat im Hinblick auf die Aufhebung des § 63 Abs. 3 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, nur mehr Bedeutung, wenn österreichische Staatsbürger im anderen Vertragsstaat Prozeßpartei sind.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029892

Alte Dokumentnummer

N2197417999R