Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 19
Zeugnis zur Erlangung der Begünstigungen
(1)Absatz eins,Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers in einem der beiden Vertragsstaaten auszustellen.
(2)Absatz 2,Hat der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten, so kann die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines von den Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt werden.
(3)Absatz 3,Die zur Ausstellung des im Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: in Österreich ist dafür gemäß Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher.).
Schlagworte
Armenrechtszeugnis, Vermögensbekenntnis, Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029893
Alte Dokumentnummer
N2197418000R