Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 19

Zeugnis zur Erlangung der Begünstigungen

  1. Absatz eins,Das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen ist von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltes des Antragstellers in einem der beiden Vertragsstaaten auszustellen.
  2. Absatz 2,Hat der Antragsteller keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten, so kann die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Antragsteller ist, das Zeugnis ausstellen. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die im Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen auf Grund eines von den Behörden des Staates, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ausgestellten Zeugnisses gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die zur Ausstellung des im Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: in Österreich ist dafür gemäß Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes, BGBl. Nr. 569/1973, der Bürgermeister zuständig (in Wien obliegt die Ausstellung dem Bezirksvorsteher.).

Schlagworte

Armenrechtszeugnis, Vermögensbekenntnis, Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029893

Alte Dokumentnummer

N2197418000R