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Art. 21

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 21

Anträge zu Protokoll

  1. Absatz eins,Will ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten, der in einem von diesen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 18 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht zu Protokoll geben.
  2. Absatz 2,Diesem Antrag sind das im Artikel 19 genannte Zeugnis und erforderlichenfalls eine Darstellung des Sachverhaltes anzuschließen.
  3. Absatz 3,Dem Antrag und den im Absatz 2 genannten Unterlagen ist eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
  4. Absatz 4,Das zur Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht hat im Falle der Bewilligung für den Antragsteller von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen, und zwar in der Republik Österreich in einer Rechtssache, für welche die Vertretung durch Rechtsanwälte durch das Gesetz geboten ist, einen Rechtsanwalt, sonst einen amtlichen Armenvertreter, in der Volksrepublik Polen einen Rechtsanwalt.

Schlagworte

Verfahrenshilfeantrag

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029895

Alte Dokumentnummer

N2197418002R