Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 21
Anträge zu Protokoll
(1)Absatz eins,Will ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten, der in einem von diesen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 18 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den entsprechenden Antrag bei dem nach seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Gericht zu Protokoll geben.
(2)Absatz 2,Diesem Antrag sind das im Artikel 19 genannte Zeugnis und erforderlichenfalls eine Darstellung des Sachverhaltes anzuschließen.
(3)Absatz 3,Dem Antrag und den im Absatz 2 genannten Unterlagen ist eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 beglaubigte Übersetzung anzuschließen.
(4)Absatz 4,Das zur Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht hat im Falle der Bewilligung für den Antragsteller von Amts wegen einen Vertreter zu bestellen, und zwar in der Republik Österreich in einer Rechtssache, für welche die Vertretung durch Rechtsanwälte durch das Gesetz geboten ist, einen Rechtsanwalt, sonst einen amtlichen Armenvertreter, in der Volksrepublik Polen einen Rechtsanwalt.
Schlagworte
Verfahrenshilfeantrag
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029895
Alte Dokumentnummer
N2197418002R