Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 22

Frist zur Nachbringung der Gerichtsgebühren oder zur Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben

Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten die Einleitung eines Verfahrens in erster oder in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren abhängig und wird der Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, vom Gericht für die Nachbringung dieser Gebühren eine Frist gesetzt, so darf diese Frist nicht kürzer als ein Monat sein. Die gleiche Mindestfrist gilt für die Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben, die vom Gericht einer Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen wird.

Anmerkung

Zum Unterschied vom ersten Satz, der nur für Verfahren vor einem polnischen Gericht von Bedeutung sein kann, gilt der zweite Satz auch für Aufträge, die in einem österreichischen Gerichtsverfahren ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029896

Alte Dokumentnummer

N2197418003R