Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 24
Eheschließung
(1)Absatz eins,In jedem der Vertragsstaaten sind die Voraussetzungen für die Eingehung einer Ehe durch einen Angehörigen des anderen Vertragsstaates nach dessen Rechte zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Für die Form der Eheschließung ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, auf dessen Gebiet die Ehe geschlossen wird, wenn auch nur einer der Eheschließenden Angehöriger eines der Vertragsstaaten ist.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Formstatut
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029898
Alte Dokumentnummer
N2197418005R