Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 25
Persönliche Rechtsbeziehungen und güterrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten
(1)Absatz eins,Die persönlichen Rechtsbeziehungen und die güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, die beide demselben Vertragsstaat angehören, sind nach dem Rechte dieses Vertragsstaates zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Gehört ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, falls nicht beide einen solchen in demselben Vertragsstaat haben, zuletzt gehabt haben.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Güterrechtsstatut
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12029899
Alte Dokumentnummer
N2197418006R