Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 26

Ehegüterrechtliche Verträge

  1. Absatz eins,Die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes sowie die Wirkungen ehegüterrechtlicher Verträge sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Vertragschließung angehören.
  2. Absatz 2,Gehört ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so sind Art und Inhalt eines ehegüterrechtlichen Vertrages zulässig, wenn sie dem Rechte des einen oder des anderen Vertragsstaates im Zeitpunkt der Vertragschließung entsprechen. Die Wirkungen des ehegüterrechtlichen Vertrages sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, das die Ehegatten bei der Vertragschließung zugrunde legen.
  3. Absatz 3,Ein ehegüterrechtlicher Vertrag ist hinsichtlich der Form gültig, wenn diese dem Recht eines der Vertragsstaaten oder dem Rechte des Errichtungsortes entspricht.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Vertragsstatut, Güterrechtsstatut

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029900

Alte Dokumentnummer

N2197418007R