Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 26
Ehegüterrechtliche Verträge
(1)Absatz eins,Die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes sowie die Wirkungen ehegüterrechtlicher Verträge sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Vertragschließung angehören.
(2)Absatz 2,Gehört ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so sind Art und Inhalt eines ehegüterrechtlichen Vertrages zulässig, wenn sie dem Rechte des einen oder des anderen Vertragsstaates im Zeitpunkt der Vertragschließung entsprechen. Die Wirkungen des ehegüterrechtlichen Vertrages sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, das die Ehegatten bei der Vertragschließung zugrunde legen.
(3)Absatz 3,Ein ehegüterrechtlicher Vertrag ist hinsichtlich der Form gültig, wenn diese dem Recht eines der Vertragsstaaten oder dem Rechte des Errichtungsortes entspricht.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Vertragsstatut, Güterrechtsstatut
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029900
Alte Dokumentnummer
N2197418007R