Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 28
Scheidung einer Ehe
(1)Absatz eins,Für die Scheidung einer Ehe ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einbringung der Klage angehören.
(2)Absatz 2,Gehört in diesem Zeitpunkt ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, falls nicht beide einen solchen in demselben Vertragsstaat haben, zuletzt gehabt haben.
(3)Absatz 3,Bestimmungen eines der Vertragsstaaten, nach denen die Scheidung nur zulässig ist, wenn auch nach seinem inneren Recht ein Scheidungsgrund vorliegt, werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Scheidungsstatut
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029902
Alte Dokumentnummer
N2197418009R