Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 28

Scheidung einer Ehe

  1. Absatz eins,Für die Scheidung einer Ehe ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Einbringung der Klage angehören.
  2. Absatz 2,Gehört in diesem Zeitpunkt ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, falls nicht beide einen solchen in demselben Vertragsstaat haben, zuletzt gehabt haben.
  3. Absatz 3,Bestimmungen eines der Vertragsstaaten, nach denen die Scheidung nur zulässig ist, wenn auch nach seinem inneren Recht ein Scheidungsgrund vorliegt, werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Scheidungsstatut

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029902

Alte Dokumentnummer

N2197418009R