Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 29

Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern

  1. Absatz eins,Die Ehelichkeit der Abstammung eines Kindes ist nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Ehegatten oder früheren Ehegatten zur Zeit der Geburt des Kindes angehört haben. Sind sie zu dieser Zeit nicht Angehörige desselben Vertragsstaates gewesen, so ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, dem beide zuletzt angehört haben.
  2. Absatz 2,Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und einem ehelichen Kinde sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Eltern angehören. Das bezeichnete Recht ist auch im Falle des Verlustes dieser Staatsangehörigkeit durch einen Elternteil anzuwenden, wenn der andere Elternteil und das Kind sie besitzen. Haben die Eltern niemals demselben Vertragsstaat angehört, so ist für den Anspruch des Kindes auf Unterhalt das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  3. Absatz 3,Die Feststellung der Abstammung eines unehelichen Kindes ist nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes angehört hat.
  4. Absatz 4,Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und einem unehelichen Kinde sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem Mutter und Kind angehören; hat die Mutter diese Staatsangehörigkeit verloren, besitzt sie aber das Kind, so ist die des Kindes maßgebend.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029903

Alte Dokumentnummer

N2197418010R