Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 30
Annahme an Kindesstatt
(1)Absatz eins,Für die Annahme an Kindesstatt ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, dem der Annehmende angehört. Wird ein Kind von Ehegatten angenommen und gehört einer von ihnen dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem die Annahme an Kindesstatt zustandekommt.
(2)Absatz 2,Ist auf Grund des Absatzes 1 das Recht des einen Vertragsstaates maßgebend, gehört das anzunehmende Kind jedoch dem anderen Vertragsstaat an, so ist die Annahme unwirksam, wenn die nach dem Heimatrecht des Kindes erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten oder Genehmigung einer Behörde nicht erteilt worden ist.
(3)Absatz 3,Für die Auflösung der Annahme an Kindesstatt gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
Schlagworte
Adoption, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029904
Alte Dokumentnummer
N2197418011R