Rechtstracker.at

Art. 30

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 30

Annahme an Kindesstatt

  1. Absatz eins,Für die Annahme an Kindesstatt ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, dem der Annehmende angehört. Wird ein Kind von Ehegatten angenommen und gehört einer von ihnen dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates maßgebend, in dem die Annahme an Kindesstatt zustandekommt.
  2. Absatz 2,Ist auf Grund des Absatzes 1 das Recht des einen Vertragsstaates maßgebend, gehört das anzunehmende Kind jedoch dem anderen Vertragsstaat an, so ist die Annahme unwirksam, wenn die nach dem Heimatrecht des Kindes erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines Dritten oder Genehmigung einer Behörde nicht erteilt worden ist.
  3. Absatz 3,Für die Auflösung der Annahme an Kindesstatt gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Schlagworte

Adoption, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029904

Alte Dokumentnummer

N2197418011R