Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 31
Führung der Vormundschaft im Staate des gewöhnlichen Aufenthaltes
(1)Absatz eins,Hat ein minderjähriger Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, so sind dessen Gerichte vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 32 und 34 zuständig, nach dem für sie geltenden Rechte Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 bezeichneten Gerichte haben die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Minderjährige ist, von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
Anmerkung
Der Begriff "Schutzmaßnahme" umfaßt sowohl privat- als auch öffentlich-rechtliche Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind; nicht darunter fallen Verfügungen, die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind, wie Unterhaltsansprüche, Adoptionsbewilligungen, Legitimationsfeststellungen, die Volljährigkeit, die Vaterschaftsfeststellung etc.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, internationale Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029905
Alte Dokumentnummer
N2197418012R