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Art. 31

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 31

Führung der Vormundschaft im Staate des gewöhnlichen Aufenthaltes

  1. Absatz eins,Hat ein minderjähriger Angehöriger eines Vertragsstaates seinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, so sind dessen Gerichte vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 32 und 34 zuständig, nach dem für sie geltenden Rechte Maßnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen zu treffen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 bezeichneten Gerichte haben die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Minderjährige ist, von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

Anmerkung

Der Begriff "Schutzmaßnahme" umfaßt sowohl privat- als auch öffentlich-rechtliche Maßnahmen, die im Interesse des Kindes erforderlich sind; nicht darunter fallen Verfügungen, die selbständigen Sachgebieten zuzuordnen sind, wie Unterhaltsansprüche, Adoptionsbewilligungen, Legitimationsfeststellungen, die Volljährigkeit, die Vaterschaftsfeststellung etc.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, internationale Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029905

Alte Dokumentnummer

N2197418012R