Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 33

Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen

  1. Absatz eins,Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines minderjährigen Angehörigen eines Vertragsstaates von dem einen in den anderen Vertragsstaat verlegt, so bleiben die von den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen getroffenen Maßnahmen so lange in Kraft, bis die Gerichte des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes die Maßnahmen unter Verständigung der Gerichte des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes durch andere ersetzt haben. Von der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes hat das mit der Vormundschaft befaßte Gericht das nach dem neuen gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Gericht unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Minderjährigen aus seinem Heimatstaat in den anderen Vertragsstaat ist Artikel 32 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zum Übermittlungsweg der Verständigung vgl. Art. 3.
Zu Abs. 2: Diese Wirkung tritt automatisch kraft Vertrages ein, einer förmlichen Aufhebung der im Aufenthaltsstaat getroffenen Maßnahmen bedarf es nicht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029907

Alte Dokumentnummer

N2197418014R