Rechtstracker.at

Art. 34

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 34 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 34

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 34

Dringende Maßnahmen in Vormundschaftssachen

  1. Absatz eins,Die Gerichte eines Vertragsstaates, auf dessen Gebiet ein minderjähriger Angehöriger des anderen Vertragsstaates sich aufhält oder ihm gehöriges Vermögen sich befindet, haben im Falle der Dringlichkeit die erforderlichen vorläufigen, bei unbedingter Notwendigkeit auch andere Maßnahmen zu treffen. Das Gericht, das eine solche Maßnahme getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, hat die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz 1 getroffenen vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, wenn sie von den nach den Artikeln 31, 32 oder 33 zuständigen Gerichten durch andere Maßnahmen ersetzt worden sind; hievon hat das zuständige Gericht jenes, das die vorläufige Maßnahme getroffen hat, zu verständigen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zum Übermittlungsweg der Verständigung vgl. Art. 3.
Zu Abs. 2: Diese Wirkung tritt automatisch kraft Vertrages ein, einer förmlichen Aufhebung der im Aufenthaltsstaat getroffenen Maßnahmen bedarf es nicht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029908

Alte Dokumentnummer

N2197418015R