Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 34
Dringende Maßnahmen in Vormundschaftssachen
(1)Absatz eins,Die Gerichte eines Vertragsstaates, auf dessen Gebiet ein minderjähriger Angehöriger des anderen Vertragsstaates sich aufhält oder ihm gehöriges Vermögen sich befindet, haben im Falle der Dringlichkeit die erforderlichen vorläufigen, bei unbedingter Notwendigkeit auch andere Maßnahmen zu treffen. Das Gericht, das eine solche Maßnahme getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, hat die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu verständigen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Absatz 1 getroffenen vorläufigen Maßnahmen treten außer Kraft, wenn sie von den nach den Artikeln 31, 32 oder 33 zuständigen Gerichten durch andere Maßnahmen ersetzt worden sind; hievon hat das zuständige Gericht jenes, das die vorläufige Maßnahme getroffen hat, zu verständigen.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Zum Übermittlungsweg der Verständigung vgl. Art. 3.
Zu Abs. 2: Diese Wirkung tritt automatisch kraft Vertrages ein, einer förmlichen Aufhebung der im Aufenthaltsstaat getroffenen Maßnahmen bedarf es nicht.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029908
Alte Dokumentnummer
N2197418015R