Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 37
Testierfähigkeit; Zulässigkeit letztwilliger Verfügungen
Die Fähigkeit eines Angehörigen eines der Vertragsstaaten zur Errichtung oder zum Widerruf einer letztwilligen Verfügung sowie die Zulässigkeit der Art und des Inhaltes einer solchen sind nach dem Rechte des Vertragsstaates zu beurteilen, dem der Erklärende im Zeitpunkt der Errichtung oder des Widerrufes angehört hat; nach demselben Rechte sind Willensmängel zu beurteilen.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Testament, Vermächtnis
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029911
Alte Dokumentnummer
N2197418018R