Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag - Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 38

Form letztwilliger Verfügungen

  1. Absatz eins,Eine letztwillige Verfügung, die ein Angehöriger eines der Vertragsstaaten getroffen hat oder die eine Anordnung zugunsten eines Angehörigen eines der Vertragsstaaten enthält, ist hinsichtlich der Form gültig, wenn diese einem der folgenden Rechte entspricht:
    1. Litera a
      dem Recht eines Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Verfügung oder seines Todes angehört hat;
    2. Litera b
      dem Recht eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt der Verfügung oder seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, wobei die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort seinen Wohnsitz gehabt hat, sich nach dem Rechte dieses Ortes bestimmt;
    3. Litera c
      dem Rechte des Ortes, an dem die Verfügung getroffen worden ist.
  2. Absatz 2,Unter einer letztwilligen Verfügung im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung zu verstehen. Der Widerruf ist hinsichtlich der Form auch gültig, wenn diese einem der Rechte entspricht, nach deren Bestimmungen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig gewesen ist.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Formstatut, Testament, Vermächtnis

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029912

Alte Dokumentnummer

N2197418019R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/79/A38/NOR12029912