Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 39
Unbewegliches Vermögen
(1)Absatz eins,Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
(2)Absatz 2,Welche Personen hinsichtlich des im Absatz 1 bezeichneten Vermögens als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
(3)Absatz 3,Fällt nach dem im Absatz 2 bezeichneten Recht der Nachlaß kraft Gesetzes dem Staat zu, so fällt das unbewegliche Vermögen dem Vertragsstaat zu, auf dessen Gebiet es gelegen ist.
Anmerkung
Zu Abs. 3: angefügt gemäß Art. 1 des Zusatzprotokolls, BGBl. Nr. 79/1974.
Schlagworte
internationale Zuständigkeit, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm,
Erbstatut, Heimfallsrecht
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029913
Alte Dokumentnummer
N2197418020R