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Art. 39

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 39 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 39

Unbewegliches Vermögen

  1. Absatz eins,Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
  2. Absatz 2,Welche Personen hinsichtlich des im Absatz 1 bezeichneten Vermögens als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
  3. Absatz 3,Fällt nach dem im Absatz 2 bezeichneten Recht der Nachlaß kraft Gesetzes dem Staat zu, so fällt das unbewegliche Vermögen dem Vertragsstaat zu, auf dessen Gebiet es gelegen ist.

Anmerkung

Zu Abs. 3: angefügt gemäß Art. 1 des Zusatzprotokolls, BGBl. Nr. 79/1974.

Schlagworte

internationale Zuständigkeit, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm,
Erbstatut, Heimfallsrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029913

Alte Dokumentnummer

N2197418020R