Rechtstracker.at

Art. 40

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 40 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 40

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 40

Bewegliches Vermögen

  1. Absatz eins,Die Abhandlung des in den Vertragsstaaten gelegenen beweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
  2. Absatz 2,Die Abhandlung steht jedoch den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, zu,
    1. Litera a
      wenn ein Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer, der seinen Wohnsitz in demselben Vertragsstaat wie der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder in einem dritten Staate hat, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers die Abhandlung in diesem Vertragsstaat beantragt und
    2. Litera b
      wenn kein anderer Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer innerhalb von sechs Monaten nach gehöriger Verständigung durch das Gericht sich gegen die Abhandlung in diesem Vertragsstaat ausspricht.
  3. Absatz 3,Den Gerichten des Vertragsstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz gehabt hat, steht die Abhandlung auch dann zu, wenn jeder der Vertragsstaaten den Erblasser im Zeitpunkt seines Todes als seinen Staatsangehörigen angesehen hat.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatzes 2 richten sich die Fragen, welche Personen als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, nach dem Rechte des Vertragsstaates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
  5. Absatz 5,Fällt nach dem im Absatz 4 bezeichneten Recht der Nachlaß kraft Gesetzes dem Staat zu, so fällt das bewegliche Vermögen dem Vertragsstaat zu, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Der Fall, in dem ein Erblasser mit österreichisch-polnischer Doppelbürgerschaft zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem Drittstaat gewohnt hat, ist vertraglich nicht geregelt.
Zu Abs. 5: Angefügt gemäß Art. 2 des Zusatzprotokolls, BGBl. Nr. 79/1974.

Schlagworte

internationale Zuständigkeit, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm,
Erbstatut, Heimfallsrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029914

Alte Dokumentnummer

N2197418021R