Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 41
Nachlaßstreitigkeiten
(1)Absatz eins,Die Entscheidung über streitige Erb-, Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche hinsichtlich des Nachlasses eines Angehörigen eines der Vertragsstaaten steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 1 oder des Artikels 40 Absatz 1 bis 3 zur Abhandlung berufen sind, sofern diese Streitigkeiten vor Beendigung der Abhandlung eingeleitet worden sind.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 2 und des Artikels 40 Absatz 4 über das anzuwendende Recht gelten auch für Nachlaßstreitigkeiten gemäß Absatz 1.
Anmerkung
Zu Abs. 1: die Zuständigkeit für Erbschaftsstreitigkeiten nach Beendigung des Abhandlungsverfahrens (§ 823 ABGB, JGS Nr. 946/1811) ist vertraglich nicht geregelt.
Schlagworte
internationale Zuständigkeit, Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Erbanspruch, Pflichtteilsanspruch
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029915
Alte Dokumentnummer
N2197418022R