Rechtstracker.at

Art. 42

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 42

Verständigung von Nachlaßfällen

  1. Absatz eins,Das mit dem Nachlaß eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates befaßte Gericht hat der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates folgende Angaben zu übermitteln, soweit sie dem Gericht bekannt sind:
    1. Litera a
      den Vor- und den Familiennamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den letzten Wohnsitz des Verstorbenen;
    2. Litera b
      den Zeitpunkt und den Ort des Todes;
    3. Litera c
      den Bestand und den Wert des Nachlaßvermögens;
    4. Litera d
      den Vor- und den Familiennamen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit der Erben, Noterben und Vermächtnisnehmer;
    5. Litera e
      das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen, soweit nicht gemäß Artikel 43 vorzugehen ist.
  2. Absatz 2,Ist der Erblasser nicht Angehöriger des anderen Vertragsstaates gewesen, kommt aber ein Angehöriger dieses Vertragsstaates als Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht, so hat das Gericht dessen Vor- und Familiennamen und dessen Anschrift der Vertretungsbehörde bekanntzugeben.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Umfaßt ist auch das Ausfolgungsverfahren.

Schlagworte

Verständigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029916

Alte Dokumentnummer

N2197418023R