Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 42
Verständigung von Nachlaßfällen
(1)Absatz eins,Das mit dem Nachlaß eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates befaßte Gericht hat der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates folgende Angaben zu übermitteln, soweit sie dem Gericht bekannt sind:
den Vor- und den Familiennamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf und den letzten Wohnsitz des Verstorbenen;
den Zeitpunkt und den Ort des Todes;
den Bestand und den Wert des Nachlaßvermögens;
den Vor- und den Familiennamen, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit der Erben, Noterben und Vermächtnisnehmer;
das Vorhandensein letztwilliger Verfügungen, soweit nicht gemäß Artikel 43 vorzugehen ist.
(2)Absatz 2,Ist der Erblasser nicht Angehöriger des anderen Vertragsstaates gewesen, kommt aber ein Angehöriger dieses Vertragsstaates als Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht, so hat das Gericht dessen Vor- und Familiennamen und dessen Anschrift der Vertretungsbehörde bekanntzugeben.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Umfaßt ist auch das Ausfolgungsverfahren.
Schlagworte
Verständigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029916
Alte Dokumentnummer
N2197418023R