Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 43
Mitteilung über die Eröffnung und die Kundmachung letztwilliger Verfügungen
(1)Absatz eins,Hat ein Gericht eines der Vertragsstaaten eine letztwillige Verfügung eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates eröffnet und kundgemacht, so sind die Verfügung und das Protokoll über die Eröffnung und die Kundmachung in beglaubigter Abschrift der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates zu übersenden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind sinngemäß auf die anläßlich der Abhandlung aufgenommenen Protokolle über die Vernehmung von Zeugen mündlicher letztwilliger Verfügungen anzuwenden.
Schlagworte
Verständigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12029917
Alte Dokumentnummer
N2197418024R