Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 44
Sicherung von Nachlaßvermögen
(1)Absatz eins,Befindet sich in einem der Vertragsstaaten Nachlaßvermögen eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates, so haben die Gerichte nach dem für sie geltenden Rechte die zur Sicherung und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens, zur Vermeidung seiner Verringerung oder eines drohenden Nachteiles notwendigen Verfügungen zu treffen. Auf Grund eines Ersuchens der Behörden des anderen Vertragsstaates ist hiebei eine besondere Form einzuhalten, sofern hiedurch nicht Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Vertragsstaates verletzt werden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind von den Gerichten des einen Vertragsstaates sinngemäß anzuwenden, wenn ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates als Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.
(3)Absatz 3,Die gemäß Absatz 1 oder 2 verfügten Maßnahmen sind vom Gericht, das sie verfügt hat, aufzuheben, wenn das zur Entscheidung über den gesicherten Anspruch zuständige Gericht darum ersucht.
(4)Absatz 4,Die Gerichte haben von der Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 und nach Möglichkeit auch von der Absicht, solche Maßnahmen durchzuführen, die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des anderen Vertragsstaates zu verständigen.
Schlagworte
Verständigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029918
Alte Dokumentnummer
N2197418025R