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Art. 44

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 44 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 44

Sicherung von Nachlaßvermögen

  1. Absatz eins,Befindet sich in einem der Vertragsstaaten Nachlaßvermögen eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates, so haben die Gerichte nach dem für sie geltenden Rechte die zur Sicherung und zweckmäßigen Verwaltung des Nachlaßvermögens, zur Vermeidung seiner Verringerung oder eines drohenden Nachteiles notwendigen Verfügungen zu treffen. Auf Grund eines Ersuchens der Behörden des anderen Vertragsstaates ist hiebei eine besondere Form einzuhalten, sofern hiedurch nicht Grundsätze der Gesetzgebung des ersuchten Vertragsstaates verletzt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind von den Gerichten des einen Vertragsstaates sinngemäß anzuwenden, wenn ein Angehöriger des anderen Vertragsstaates als Erbe, Noterbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz 1 oder 2 verfügten Maßnahmen sind vom Gericht, das sie verfügt hat, aufzuheben, wenn das zur Entscheidung über den gesicherten Anspruch zuständige Gericht darum ersucht.
  4. Absatz 4,Die Gerichte haben von der Durchführung der Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 und nach Möglichkeit auch von der Absicht, solche Maßnahmen durchzuführen, die diplomatische oder die zuständige konsularische Vertretungsbehörde des anderen Vertragsstaates zu verständigen.

Schlagworte

Verständigungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029918

Alte Dokumentnummer

N2197418025R