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Art. 45

Fassungen
ab 20.02.1974 — BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 45 heute20.02.1974 BGBl. Nr. 79/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 45

Inkrafttretensdatum

20.02.1974BGBl. Nr. 79/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 45

Ausfolgung von Nachlaßvermögen

  1. Absatz eins,Der bewegliche Nachlaß ist von den Gerichten des einen Vertragsstaates einem Erben, der Angehöriger des anderen Vertragsstaates ist, unverzüglich nach Beendigung der Abhandlung auch dann auszufolgen, wenn der Erbe sich in diesem Vertragsstaat oder in einem dritten Staat aufhält.
  2. Absatz 2,Ist der bewegliche Nachlaß von den Gerichten des einen Vertragsstaates abzuhandeln, befindet sich aber Nachlaßvermögen im anderen Vertragsstaat, so haben die Gerichte dieses Vertragsstaates das Nachlaßvermögen dem zuständigen Gericht oder der von diesem bezeichneten Person auszufolgen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf den Erlös veräußerten Nachlaßvermögens und auf die Ansprüche von Noterben oder Vermächtnisnehmern sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Vor der Ausfolgung im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Vermögen befindet, über die Sicherung der Ansprüche von Erben, Noterben, Vermächtnisnehmern oder Gläubigern privaten oder öffentlichen Rechtes zu beachten. Bestimmungen über die Ausfuhr und solche des Devisenrechtes bleiben unberührt.

Schlagworte

Ausfolgungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002304

Dokumentnummer

NOR12029919

Alte Dokumentnummer

N2197418026R