Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 45
Ausfolgung von Nachlaßvermögen
(1)Absatz eins,Der bewegliche Nachlaß ist von den Gerichten des einen Vertragsstaates einem Erben, der Angehöriger des anderen Vertragsstaates ist, unverzüglich nach Beendigung der Abhandlung auch dann auszufolgen, wenn der Erbe sich in diesem Vertragsstaat oder in einem dritten Staat aufhält.
(2)Absatz 2,Ist der bewegliche Nachlaß von den Gerichten des einen Vertragsstaates abzuhandeln, befindet sich aber Nachlaßvermögen im anderen Vertragsstaat, so haben die Gerichte dieses Vertragsstaates das Nachlaßvermögen dem zuständigen Gericht oder der von diesem bezeichneten Person auszufolgen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf den Erlös veräußerten Nachlaßvermögens und auf die Ansprüche von Noterben oder Vermächtnisnehmern sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Vor der Ausfolgung im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Vermögen befindet, über die Sicherung der Ansprüche von Erben, Noterben, Vermächtnisnehmern oder Gläubigern privaten oder öffentlichen Rechtes zu beachten. Bestimmungen über die Ausfuhr und solche des Devisenrechtes bleiben unberührt.
Schlagworte
Ausfolgungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029919
Alte Dokumentnummer
N2197418026R