Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1974Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 57
Austausch von Personenstandsurkunden
(1)Absatz eins,Hat ein Standesamt eines Vertragsstaates die Geburt, die Eheschließung oder den Tod eines Angehörigen des anderen Vertragsstaates beurkundet, so ist der diplomatischen oder der zuständigen konsularischen Vertretungsbehörde dieses Vertragsstaates eine Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde abgaben- und kostenfrei zu übersenden.
(2)Absatz 2,Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn zu einer der dort angeführten standesamtlichen Beurkundungen ein Randvermerk eingetragen wird; zu übersenden ist eine vollständige Abschrift.
(3)Absatz 3,Die Sterbeurkunden sind unverzüglich, die übrigen Urkunden gesammelt vierteljährlich zu übermitteln.
Schlagworte
Matrikenaustausch, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029931
Alte Dokumentnummer
N2197418038R