Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1974Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt, sobald zwölf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen hinterlegt haben, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40007465