Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 247/1974Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.
(2)Absatz 2,Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
NOR40007466