Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 249/1974Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1974,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Jede Person, die an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs
widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung dieses Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder eine dieser Handlungen zu begehen versucht oder
sich an der Begehung oder der versuchten Begehung einer dieser Handlungen beteiligt,
begeht eine strafbare Handlung (im folgenden als „die strafbare Handlung” bezeichnet).
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40007018