Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1974Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auf strafbare Handlungen angewendet, zu deren Verfolgung im ersuchten Staat die Justiz- oder Verwaltungsbehörden zuständig wären. Rechtshilfe durch Zustellung ist ohne diese Beschränkung zulässig.
(2)Absatz 2,Den Justizbehörden des ersuchenden Staates stehen seine Verwaltungsbehörden gleich, wenn in ihrem Verfahren ein für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
(3)Absatz 3,Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:
auf die Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen (Bußen) und Verfahrenskosten;
in Angelegenheiten des bedingten Aufschubs des Vollzugs einer Strafe, der bedingten Entlassung, des Aufschubs des Strafantritts oder der Unterbrechung des Vollzugs;
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029509
Alte Dokumentnummer
N2197413005T