Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1974Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(Zu Artikel 3 und 6 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Kann einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der richterlichen Anordnung beigefügt werden, so genügt die Erklärung der zuständigen Justizbehörde, daß die für diese Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen.
(2)Absatz 2,Rechte dritter Personen und - unbeschadet des Absatzes 7 - des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag zu übermittelnden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Außer den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten auch Gegenstände übermittelt, die aus der strafbaren Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, daß
die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, oder
eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe im ersuchten Staat daran gutgläubig Rechte erworben, wenn ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.
(4)Absatz 4,Ein solches Ersuchen kann bis zur Beendigung der Strafvollstreckung gestellt werden.
(5)Absatz 5,Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens ist auch hinsichtlich der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels bezeichneten Gegenstände anwendbar. Einem Strafverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens steht ein anderes im ersuchten Staat anhängiges Verfahren gleich.
(6)Absatz 6,Bei der Entscheidung über den in Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Verzicht auf die Rückgabe wird berücksichtigt, ob eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe in einem der beiden Staaten gutgläubig Rechte an den Gegenständen erworben, und ob ihre Ansprüche befriedigt oder sichergestellt worden sind.
(7)Absatz 7,Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übermittlung von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, daß der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
(8)Absatz 8,Zu übermittelnde Gegenstände werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit der Post übersandt oder an der Grenze übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029510
alte Dokumentnummer
N2197413006T