Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1974Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Der Schutz nach Artikel 12 Absatz 1 und 3 des Übereinkommens gilt sinngemäß für alle diese Personen.
(2)Absatz 2,Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Staates bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Schweiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und der Justizdirektion des Kantons, in dem die Rechtshilfe geleistet werden soll.
Anmerkung
Statt: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement nunmehr:
Bundesamt für Polizeiwesen
Schlagworte
Verfahrensbeteiligung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029511
Alte Dokumentnummer
N2197413007T