Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1974Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)
Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre. Artikel I Absatz 2 findet keine Anwendung.Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der strafbaren Handlung im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre. Artikel römisch eins Absatz 2 findet keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029512
Alte Dokumentnummer
N2197413008T