Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 14.12.1974 — BGBl. Nr. 716/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute14.12.1974 BGBl. Nr. 716/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

14.12.1974BGBl. Nr. 716/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch zehn

  1. Absatz eins,In Angelegenheiten der Strafrechtspflege, die von den Polizeibehörden des einen Staates im Auftrag der Justizbehörden oder selbständig bearbeitet werden, leisten die Polizeibehörden des anderen Staates im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages Unterstützung durch Fahndung und Personenfeststellung sowie durch Beschaffung und Erteilung von Auskünften, einschließlich der zu diesen Zwecken erforderlichen Befragung von Personen. Bei Gefahr im Verzug umfaßt die Unterstützung auch die sonstige Befragung von Personen, die Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen.
  2. Absatz 2,Der Schriftverkehr nach diesem Artikel findet zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002308

Dokumentnummer

NOR12029518

Alte Dokumentnummer

N2197413014T