Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1974Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
(1)Absatz eins,In Angelegenheiten der Strafrechtspflege, die von den Polizeibehörden des einen Staates im Auftrag der Justizbehörden oder selbständig bearbeitet werden, leisten die Polizeibehörden des anderen Staates im Rahmen und in entsprechender Anwendung des Übereinkommens und dieses Vertrages Unterstützung durch Fahndung und Personenfeststellung sowie durch Beschaffung und Erteilung von Auskünften, einschließlich der zu diesen Zwecken erforderlichen Befragung von Personen. Bei Gefahr im Verzug umfaßt die Unterstützung auch die sonstige Befragung von Personen, die Durchsuchung und die Sicherstellung von Gegenständen.
(2)Absatz 2,Der Schriftverkehr nach diesem Artikel findet zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029518
Alte Dokumentnummer
N2197413014T