Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 14.12.1974 — BGBl. Nr. 716/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute14.12.1974 BGBl. Nr. 716/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

14.12.1974BGBl. Nr. 716/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch neun

(Zu Artikel 15 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der beiden Staaten unmittelbar miteinander verkehren. Wird im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen beantragt, die Anwesenheit eines Behördenvertreters bei der Vornahme der Rechtshilfehandlung im ersuchten Staat zu gestatten, so wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Absatz 2 vorgesehenen Weg übermittelt.
  2. Absatz 2,Ersuchen um Vornahme einer Durchsuchung oder Beschlagnahme, um Übermittlung von Gegenständen, um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch den Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und durch die Eidgenössische Polizeiabteilung übermittelt. In dringenden Fällen ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizbehörden zulässig, jedoch wird überdies eine Abschrift des Ersuchens auf dem in Satz 1 vorgesehenen Weg übermittelt.
  3. Absatz 3,Ersuchen um Übermittlung von Auskünften und Auszügen aus dem Strafregister zu strafrechtlichen Zwecken, einschließlich der Tilgung (Löschung) von Eintragungen im Strafregister, werden an das Strafregisteramt der Bundespolizeidirektion Wien einerseits und an das Schweizerische Zentralpolizeibüro andererseits gerichtet.
  4. Absatz 4,Die in Artikel römisch sieben dieses Vertrages erwähnten Ersuchen werden durch den Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und durch das Schweizerische Zentralpolizeibüro übermittelt. Bei Gefahr im Verzug ist der unmittelbare Verkehr zwischen den Polizeibehörden und den in Absatz 3 genannten Strafregisterbehörden zulässig.
  5. Absatz 5,Für Ersuchen um Auskünfte aus dem Strafregister zu anderen als strafrechtlichen Zwecken findet der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Schweizerischen Zentralpolizeibüro statt.

Anmerkung

Statt: Eidgenössische Polizeiabteilung nunmehr: Bundesamt für
Polizeiwesen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002308

Dokumentnummer

NOR12029517

Alte Dokumentnummer

N2197413013T