Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 14.12.1974 — BGBl. Nr. 716/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute14.12.1974 BGBl. Nr. 716/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

14.12.1974BGBl. Nr. 716/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch sechzehn

(Zu Artikel 29 des Übereinkommens)

Kündigt eine der beiden Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, daß eine der beiden Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2014

Gesetzesnummer

10002308

Dokumentnummer

NOR12029524

Alte Dokumentnummer

N2197413020T