Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Strafsachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 716/1974Bundesgesetzblatt Nr. 716 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel XVIIArtikel römisch siebzehn
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)Absatz 3,Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung außer Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Bern am 13. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2014
Dokumentnummer
NOR12029525
Alte Dokumentnummer
N2197413021T