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Art. 8

Fassungen
ab 14.12.1974 — BGBl. Nr. 717/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute14.12.1974 BGBl. Nr. 717/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

14.12.1974BGBl. Nr. 717/1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Artikel römisch acht

(Zu Artikel 14 des Übereinkommens)

  1. Absatz eins,Die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Maßnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Litera a, des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten, Zu diesem Zweck ist die Vernehmung (Einvernahme) des Ausgelieferten und seine Vorführung zur Vernehmung (Einvernahme) zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann der Ausgelieferte bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen im ersuchenden Staat in Haft gehalten werden, wenn nach dessen Rechtsvorschriften die Anordnung der Haft an sich zulässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2014

Gesetzesnummer

10002309

Dokumentnummer

NOR12029498

Alte Dokumentnummer

N2197412963T