Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1974Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1)Absatz eins,Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung werden unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz, für die Schweizerische Eidgenossenschaft durch die Eidgenössische Polizeiabteilung gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den beiden staaten findet auf diesem Weg statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
(2)Absatz 2,Einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die sofortige Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Artikels II Absatz 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 lit. a des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert worden ist und nachträglich um Zustimmung zur weiteren Verfolgung ersucht wird.In den Fällen des Artikels römisch zwei Absatz 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Litera a, des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert worden ist und nachträglich um Zustimmung zur weiteren Verfolgung ersucht wird.
Anmerkung
Statt: Eidgenössische Polizeiabteilung nunmehr: Bundesamt für Polizeiwesen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR12029497
Alte Dokumentnummer
N2197412962T